Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der KeyVision Consulting GmbH
Stand: 01.08.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der KeyVision Consulting GmbH, Kienberger Allee 4, 12529 Schönefeld (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“) über Beratungs-, Schulungs-, Audit-, Dokumentations-, Datenschutz-, Management- sowie sonstige Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie schriftlich getroffen wurden.
(5) Diese AGB gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie erneut hingewiesen werden muss.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen insbesondere in den Bereichen
- Qualitätsmanagement
- Umweltmanagement
- Informationssicherheit
- Datenschutz
- Compliance
- Arbeitsschutz
- Energiemanagement
- Lebensmittelsicherheit
- Medizinprodukte
- Sicherheitsdienstleistungen
- Vergabemanagement
- Organisationsentwicklung
- Prozessmanagement
- Risiko- und Compliance-Management
- interne Audits
- Managementbewertungen
- Dokumentenerstellung
- Schulungen
- Zertifizierungsvorbereitung.
(2) Dies umfasst insbesondere die Beratung zu folgenden Regelwerken:
- DIN EN ISO 9001
- DIN EN ISO 14001
- DIN EN ISO 27001
- DIN EN ISO 45001
- DIN EN ISO 50001
- DIN EN ISO 22000
- DIN EN ISO 13485
- DIN EN ISO 37001
- DIN 77200
- DSGVO
- weitere nationale und internationale Managementnormen.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag oder Dienstleistungsvertrag.
(4) Sämtliche Leistungen werden nach den anerkannten Regeln der Technik, dem Stand der Wissenschaft sowie den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erbracht.
§ 3 Vertragsabschluss
(1) Angebote der KeyVision Consulting GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch
- schriftliche Auftragsbestätigung,
- Unterzeichnung eines Vertrages,
- elektronische Annahme,
- Beginn der Leistungserbringung oder
- Begleichen einer Abschlagsrechnung.
(3) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Der Auftragnehmer erbringt Beratungsleistungen nach bestem Wissen und Gewissen.
(2) Geschuldet wird ausschließlich die vereinbarte Beratungs- und Unterstützungsleistung.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder eine erfolgreiche Zertifizierung wird ausdrücklich nicht geschuldet.
(4) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst der Leistungsumfang insbesondere
- Analyse vorhandener Unternehmensprozesse
- Erstellung von Managementsystemen
- Erstellung von QM-Handbüchern
- Verfahrensanweisungen
- Arbeitsanweisungen
- Prozessbeschreibungen
- Risikoanalysen
- Auditvorbereitung
- Begleitung externer Audits
- Unterstützung bei Rückfragen des Auditors
- Beratung zu gesetzlichen Anforderungen.
(5) Nicht Bestandteil des Vertrages sind Rechtsberatung, Steuerberatung oder verbindliche behördliche Auskünfte.
§ 5 Zertifizierungsbegleitung
(1) Die KeyVision Consulting GmbH begleitet Unternehmen bei der Vorbereitung auf Zertifizierungsverfahren.
(2) Die Entscheidung über
- Zertifizierung,
- Nichterteilung,
- Einschränkung,
- Aussetzung,
- Entzug
liegt ausschließlich bei der jeweils beauftragten Zertifizierungsstelle.
(3) Der Auftragnehmer hat keinerlei Einfluss auf die unabhängige Entscheidung der Zertifizierungsstelle.
(4) Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass auch bei vollständig vertragsgemäß erbrachter Beratungsleistung eine Zertifizierung versagt werden kann.
(5) Eine Haftung für Entscheidungen der Zertifizierungsstelle ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 6 Zusammenarbeit mit Zertifizierungsstellen
(1) Sofern gewünscht, unterstützt der Auftragnehmer bei der Auswahl geeigneter Zertifizierungsstellen.
(2) Der Vertrag mit der Zertifizierungsstelle kommt ausschließlich zwischen Kunde und Zertifizierungsstelle zustande.
(3) Gebühren der Zertifizierungsstelle sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht Bestandteil des Beratungsvertrages. Diese können aber Bestandteil sein und werden, wenn diese im Angebot mit inbegriffen sind.
(4) Terminabstimmungen erfolgen in enger Abstimmung mit dem Kunden.
(5) Verschiebt die Zertifizierungsstelle Termine, begründet dies keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich insbesondere,
- sämtliche angeforderten Unterlagen vollständig bereitzustellen,
- richtige und aktuelle Informationen zu liefern,
- Ansprechpartner zu benennen,
- Entscheidungen zeitnah zu treffen,
- erforderliche Zugänge bereitzustellen,
- Termine einzuhalten,
- Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich sämtliche Fristen entsprechend.
Verzögerungen, die hierdurch entstehen, hat ausschließlich der Kunde zu vertreten.
§ 8 Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Angebot, Auftrag, Dienstleistungsvertrag oder einer gesonderten Preisvereinbarung.
(2) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Soweit keine Festpreisvereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand auf Basis der vereinbarten Stunden- oder Tagessätze.
(4) Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert vergütet.
(5) Hierzu zählen insbesondere:
- zusätzliche Audits,
- Erweiterungen des Managementsystems,
- nachträglich beauftragte Dokumentationen,
- zusätzliche Schulungen,
- wiederholte Beratungstermine aufgrund geänderter Anforderungen,
- Begleitung weiterer Zertifizierungen,
- zusätzliche Datenschutzleistungen,
- Beratungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs.
§ 9 Abschlagszahlungen
(1) Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Projektfortschritt zu verlangen.
(2) Bei Projekten zur Einführung oder Zertifizierung eines Managementsystems beträgt die erste Abschlagszahlung regelmäßig 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung je gebuchter Norm.
(3) Die Erstellung der projektspezifischen Unterlagen beginnt grundsätzlich nach Eingang der vereinbarten Abschlagszahlung, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Bereits erbrachte Beratungsleistungen bleiben auch dann vergütungspflichtig, wenn das Projekt durch Verschulden des Auftraggebers später nicht abgeschlossen wird.
§ 10 Schlussrechnung
(1) Nach Abschluss der vereinbarten Leistungen erstellt der Auftragnehmer die Schlussrechnung.
(2) Die Schlussrechnung wird unabhängig davon fällig, ob der Kunde die übergebenen Unterlagen bereits verwendet oder umgesetzt hat.
(3) Die Übergabe der im Rahmen des Auftrages erstellten Dokumentationen, Managementsysteme, QM-Unterlagen, Handbücher, Konzepte, Vorlagen, Schulungsunterlagen sowie sonstiger Arbeitsergebnisse erfolgt grundsätzlich erst nach vollständigem Ausgleich sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
(4) Zertifikate, soweit diese dem Auftragnehmer von der jeweiligen Zertifizierungsstelle zur Weiterleitung an den Kunden überlassen werden, werden ebenfalls erst nach vollständigem Zahlungseingang an den Kunden ausgehändigt oder elektronisch übermittelt. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Vorschriften oder Vorgaben der Zertifizierungsstelle entgegenstehen.
(5) Sofern die Zertifizierungsstelle das Zertifikat unmittelbar an den Kunden übermittelt, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hiervon unberührt.
(6) Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 11 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen gemäß §§ 286 ff. BGB.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen, soweit deren Voraussetzungen vorliegen.
(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Leistungsverweigerungsrecht
(1) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen aussetzen.
(2) Vereinbarte Projektfristen verlängern sich um den Zeitraum der berechtigten Leistungsunterbrechung.
(3) Hieraus entstehen dem Kunden keine Schadensersatzansprüche.
§ 13 Leistungsänderungen
(1) Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Abstimmung.
(2) Der Auftragnehmer prüft, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung umgesetzt werden kann.
(3) Führt eine Änderung zu einem Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür eine angemessene zusätzliche Vergütung zu verlangen.
(4) Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend dem zusätzlichen Aufwand.
§ 14 Zusatzleistungen
Nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots sind insbesondere:
- zusätzliche Zertifizierungen,
- Begleitung weiterer Standorte,
- Begleitung konzernverbundener Unternehmen,
- erneute Dokumentenerstellung nach Kundenänderungen,
- umfangreiche Überarbeitungen bereits freigegebener Unterlagen,
- Behördenverfahren,
- Rechtsgutachten,
- Steuerberatung,
- arbeitsrechtliche Beratung,
- technische IT-Dienstleistungen,
- Softwareeinführungen,
- Erstellung individueller Vertragswerke.
Diese Leistungen werden gesondert vergütet.
§ 15 Projektunterbrechung
(1) Unterbricht der Kunde das Projekt aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, ist der Auftragnehmer berechtigt,
- das Projekt abzuschließen,
- eine neue Terminplanung zu verlangen oder
- eine Wiederaufnahme nur gegen gesonderte Vergütung anzubieten.
(2) Bereits erstellte Dokumente bleiben vergütungspflichtig.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 16 Termine und Fristen
(1) Angegebene Projektlaufzeiten stellen unverbindliche Planungswerte dar, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung vereinbarter Termine ist insbesondere die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Verzögerungen aufgrund verspäteter Unterlagen, fehlender Freigaben oder sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände verlängern vereinbarte Fristen entsprechend.
(4) Der Auftragnehmer informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen, sobald diese erkennbar sind.
§ 17 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt entbinden beide Vertragsparteien für deren Dauer und Umfang von ihren Leistungspflichten.
(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
- Naturkatastrophen,
- Feuer,
- Überschwemmungen,
- Pandemien,
- Epidemien,
- Krieg,
- Terroranschläge,
- behördliche Anordnungen,
- Streiks,
- Aussperrungen,
- Ausfälle öffentlicher Kommunikationsnetze,
- erhebliche Cyberangriffe,
- längerfristige Stromausfälle oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und dessen voraussichtliche Dauer.
(4) Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, können beide Parteien den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen mit angemessener Frist kündigen.
§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.
§ 19 Abnahme der Leistungen
(1) Beratungsleistungen gelten als erbracht, sobald die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig ausgeführt oder die vereinbarten Arbeitsergebnisse dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden.
(2) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde die Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Anzeige wesentlicher Mängel oder nutzt der Kunde die erbrachten Leistungen produktiv, gelten die Leistungen als abgenommen.
(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Gesetzliche Rechte des Kunden bei tatsächlich vorliegenden Mängeln bleiben unberührt.
§ 20 Mängel und Nachbesserung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Fachunternehmens und nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen und normativen Anforderungen.
(2) Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, erhält der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist.
(3) Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Kein Mangel liegt insbesondere vor, wenn
- gesetzliche oder normative Anforderungen nach Vertragsschluss geändert werden,
- der Kunde Änderungen an den erstellten Unterlagen selbst oder durch Dritte vornimmt,
- der Kunde empfohlene Maßnahmen nicht oder nicht vollständig umsetzt,
- die Zertifizierungsstelle ihre Anforderungen nachträglich ändert.
§ 21 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten des Auftragnehmers.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§ 22 Haftungsausschluss für Zertifizierungsentscheidungen
(1) Die Entscheidung über die Erteilung, Einschränkung, Aussetzung, Ablehnung oder den Entzug eines Zertifikates trifft ausschließlich die jeweils zuständige und unabhängige Zertifizierungsstelle.
(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie oder Zusicherung dafür, dass ein Zertifikat erteilt oder dauerhaft aufrechterhalten wird.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen, Bewertungen oder Maßnahmen der Zertifizierungsstelle.
(4) Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für Verzögerungen oder Ablehnungen, die auf unvollständigen, verspäteten oder fehlerhaften Angaben des Kunden beruhen.
§ 23 Verantwortlichkeit des Kunden
(1) Der Kunde ist für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität sämtlicher bereitgestellter Informationen und Unterlagen verantwortlich.
(2) Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die sachliche oder rechtliche Richtigkeit der vom Kunden übergebenen Unterlagen zu überprüfen.
(3) Nachteile oder Schäden, die aus unzutreffenden, unvollständigen oder verspätet bereitgestellten Informationen entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche überlassenen Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und deren Verwendung im Rahmen des Auftrages zulässig ist.
§ 24 Verjährung
(1) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Pflichtverletzungen verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für vorsätzliches Handeln, arglistiges Verschweigen von Mängeln sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
§ 25 Vertraulichkeit
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.
(2) Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(3) Von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen,
- die bereits öffentlich bekannt sind,
- ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen oder
- aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung herauszugeben sind.
§ 26 Datenschutz
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich nach den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Sofern für die Leistungserbringung erforderlich, schließen die Vertragsparteien einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.
(4) Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 27 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Dokumentationen, Managementsysteme, Konzepte, Prozessbeschreibungen, Schulungsunterlagen, Formulare, Checklisten, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt.
(2) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den eigenen Geschäftsbetrieb.
(3) Eine Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Vermarktung oder Nutzung für andere Unternehmen oder Konzernunternehmen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(4) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber sämtlicher Urheber-, Eigentums- und Schutzrechte an den erstellten Arbeitsergebnissen.
§ 28 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bleiben sämtliche überlassenen Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnisse Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
(2) Das Nutzungsrecht gemäß § 27 entsteht grundsätzlich erst mit vollständiger Begleichung der vereinbarten Vergütung.
(3) Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 29 Außergerichtliche Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zunächst im Rahmen eines persönlichen oder schriftlichen Einigungsversuchs sachlich zu klären.
(2) Ziel der außergerichtlichen Abstimmung ist eine wirtschaftlich sinnvolle und interessengerechte Lösung, ohne dass hierdurch das Recht einer Vertragspartei eingeschränkt wird, gerichtliche Hilfe oder einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs ist keine zwingende Voraussetzung für die Anrufung der zuständigen Gerichte.
§ 30 Anwendbares Recht
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.
(3) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 31 Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Cottbus ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
(2) Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 32 Form von Erklärungen
(1) Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu Verträgen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(2) Zur Wahrung der Textform genügt insbesondere die Übermittlung per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationswege, sofern die Identität des Absenders eindeutig erkennbar ist.
(3) Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien bleiben hiervon unberührt.
§ 33 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht oder zu einem wirtschaftlich unangemessenen Ergebnis führen würde, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
§ 34 Schlussbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der KeyVision Consulting GmbH und dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Umfang ihrer Regelung vor.
(3) Sollten sich aufgrund gesetzlicher Änderungen, höchstrichterlicher Rechtsprechung oder behördlicher Vorgaben Anpassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als erforderlich erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(4) Die jeweils aktuelle Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet auf alle nach ihrem Inkrafttreten geschlossenen Verträge Anwendung.
(5) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen besondere Haftungsregelungen oder Haftungsbeschränkungen enthalten, gehen diese den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften im gesetzlich zulässigen Umfang vor.
(6) Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01. Juli 2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden speziell für die Dienstleistungen der KeyVision Consulting GmbH im Bereich Managementsysteme, Zertifizierungsbegleitung, Datenschutz, Compliance, Arbeitsschutz und Unternehmensberatung erstellt und gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.